Offenlegung bietet Möglichkeit für Kritik

Gemeinsam mit mehreren Dresdner Verbänden hat die Bürgerfraktion im Oktober letzten Jahres den Entwurf einer neuen Baumschutzsatzung erarbeitet und zur Diskussion gestellt.

Der daraufhin einsetzenden sachlichen Auseinandersetzung zur Überarbeitung der viel zu restriktiven Satzung setzte die Stadtverwaltung im Januar einen eigenen Entwurf für eine neue Gehölzschutzsatzung entgegen. Der einzige Unterschied zur alten Satzung ist dabei die Erweiterung des Umfangs von 30 auf 80 cm, bis zu dem eine Fällung genehmigungsfrei ist. Alles andere bleibt so restriktiv wie immer. Für Kleingärten wurden die Regelungen sogar noch verschärft.

Dieser Satzungsentwurf der Stadt wird vom 13. März bis zum 14. April öffentlich ausgelegt. Alle Bürger haben während dieser Zeit das Recht, dazu schriftlich (!) Stellung zu nehmen, Kritik zu üben und Verbesserungen vorzuschlagen. Wir bitten alle direkt oder indirekt betroffenen Bürger, von diesem Recht Gebrauch zu machen! Dieser Entwurf ist alles andere als bürgerfreundlich und auch dem Umweltschutz nur zweifelhaft zuträglich. Erstes Ziel einer neuen Satzung sollte es sein, eine Gleichbehandlung von Bürgern und öffentlichen Institutionen zu erreichen.

Hier können Sie den Entwurf der Stadt herunterladen (pdf, 77KB)

Ihre Kritik richten Sie bitte an:

Landeshauptstadt Dresden
Umweltamt
Postfach 12 00 20
01001 Dresden

Zum herunterladen: Musterbrief mit den wichtigsten Kritikpunkten

Unsere Vorschläge:

  • Da das Handeln von Vertretern des Umweltamts mitunter als streitwürdig angesehen wird, sollte zur Klärung von Streitfällen eine Schiedsstelle oder eine Art Ombudsrat gebildet werden.
  • Kleingärten sind aus dem Schutzbereich der Satzung komplett herauszunehmen.
  • Bäume mit einem Abstand von weniger als 5 m zu Gebäuden mit Wohnnutzung sollen nicht unter Schutz gestellt werden.
  • Es müssen Ausnahmeregelungen geschaffen werden, wenn Bäume die Belichtung oder Besonnung von Fenstern beeinträchtigen.
  • Es müssen auch Ausnahmeregelungen geschaffen werden, falls Bäume (insbesondere deren Wurzeln) private Ver- und Entsorgungseinrichtungen oder sonstige private bauliche Anlagen (auch Gehwege und Zufahrten!) beschädigen.
  • Hecken sollten aus dem Schutzbereich herausgenommen werden.
  • Obstbäume (mit Ausnahme von Streuobstwiesen) sollten generell nicht mehr geschützt werden.
  • Die Kosten für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen trägt die Landeshauptstadt.
  • Bei der Fällung von kranken, absterbenden oder die Sicherheit gefährdenden Bäumen müssen keine Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.
  • Der Stammumfang der Bäume, bis zu dem eine Fällung genehmigungsfrei ist, sollte 100 cm (32 cm Druchmesser) betragen.

Dresden, 3. März 2009